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Vollmacht für Versicherungsmakler in spanien

Vertrauen Sie Ihrem Versicherungsmakler, dass er alle Versicherungsangelegenheiten korrekt abwickelt und Ihre Interessen wahrnimmt.

Als Versicherungsmakler hat C1 Broker die Aufgabe, die besten Versicherungslösungen für Sie und Ihre Familie oder für Ihr Unternehmen in Spaniem zu finden. Indem Sie C1 Broker ein Mandat erteilen (Versicherungsmakler-Vollmacht), schließen Sie einen Exklusivvertrag ab, der es uns ermöglicht, uns um alle Angelegenheiten zu kümmern, die mit Ihren Versicherungsverträgen in Spanien zu tun haben oder haben könnten. Dazu gehören Verhandlungen mit Versicherungsgesellschaften, die Beschaffung wichtiger Informationen über Ihre Versicherungsverträge, Risiken, Deckung, Bedingungen, SCHADENSFÄLLE, Gebühren usw.

Bei C1 Broker schätzen wir das gegenseitige Vertrauen, das in diesem Prozess aufgebaut wird, und streben nach Effizienz und Exzellenz bei der Erfüllung Ihrer Versicherungs- und SCHADENSFALL-Bedürfnisse mit höchster Qualität.

Vertretungsbefugnisse des Ansprechpartners im Versicherungsvertrieb

In Spanien erhöht die Erteilung von Vertretungsbefugnissen an den Versicherungsmakler durch eine Vollmacht (Maklermandat) die Effizienz und die Funktionsweise des Versicherungsvertriebsgeschäfts. Der bevollmächtigte Makler kann im Namen des Versicherungsnehmers und als dessen Vertrauensmann handeln. Durch die Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers, als Repräsentant des Versicherungsnehmers zu handeln, Verhandlungen mit Versicherern zu führen und die Interessen des Versicherungsnehmers zu schützen, kann der gesamte Prozess beschleunigt und vereinfacht werden.

 

 

Von der Abwehr von SCHADENSFÄLLEN über die Bearbeitung von Vertragskündigungen bis hin zur Verbesserung der Prämien kann der Versicherungsmakler einen wesentlichen Beitrag zu einer zufriedenstellenden Versicherungserfahrung leisten.

 

 

Die Erteilung von Befugnissen an Versicherungsmakler ist im LDS – Versicherungsvertriebsgesetz in Spanien – Rechtsrahmen für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb vorgesehen, das durch das Gesetz Nr. 7/2019 vom 16. Januar verabschiedet wurde.

 

 

Die Erteilung einer Vollmacht ist eine praktische Lösung, die allen Beteiligten Vorteile bringt und die Ergebnisse für den Konsumenten auf lange Sicht verbessert. Diese Lösung ist sehr bekannt und wird in anderen europäischen Ländern wie Deutschland, Österreich oder der Schweiz seit vielen Jahren angewandt. In Spanien hat sich der Versicherungssektor in den letzten Jahrzehnten weiter professionalisiert, so dass die Erteilung von Vertretungsbefugnissen an den Versicherungsvertreter immer häufiger vorkommt.

 

 

In Spanien haben die Versicherungsgesellschaften, insbesondere ihre operativen Abteilungen, immer noch eine komplexe und zeitraubende bürokratische Politik, ganz zu schweigen von der Sprachbarriere. Um Ihre Interessen als Versicherungsnehmer zu verteidigen, ist es daher empfehlenswert, den Versicherungsmakler zu beauftragen, seine Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.

FAQs - Vollmacht und Mandat für Versicherungsmakler in Spanien

Informationen, die Sie wissen sollten über die Vollmacht/Mandat bei der Versicherungsvermittlung und ihren rechtlichen Rahmen in Spanien

In Spanien können Personen mit Vollmachten und Mandaten einen Ansprechpartner, z. B. ihren Versicherungsmakler, damit beauftragen, sich um alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihren Versicherungsverträgen zu kümmern. Dazu gehören u. a. Verhandlungen mit Versicherern und die Einholung von Informationen über Risiken und Deckung.

C1 Broker ist ein Unternehmen, das sich auf die Vermittlung von Versicherungen in Spanien spezialisiert hat. Als Versicherungsmakler konzentrieren wir uns darauf, personalisierte und umfassende Lösungen für die verschiedenen Schutz- und Deckungsbedürfnisse anzubieten.

Im spanische Recht bezeichnet der Begriff Versicherungsmakler die Kategorie von Versicherungsvermittlern, bei denen die Person die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs unabhängig von den Versicherungsgesellschaften ausübt (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über das Versicherungswesen).

Die Unabhängigkeit gilt nur für Versicherungsmakler, nicht aber für die Kategorien der Versicherungsvertreter oder der Versicherungsvermittler auf akzessorischer Basis (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a, beide LDS).

Der Zugang zur Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist im LDS in Artikel 18 geregelt, der die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb in nationales Recht umsetzt.

In Spanien ist im rechtlichen Kontext festgelegt, dass der Versicherungsvertrieb die Tätigkeit der Beratung, des Vorschlags oder der Vornahme anderer Handlungen zur Vorbereitung des Abschlusses von Versicherungsverträgen, des Abschlusses solcher Verträge oder der Unterstützung bei der Verwaltung und Erfüllung solcher Verträge, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge ist, gemäß den von den Kunden auf beliebige Weise, auch über eine Website, ausgewählten Kriterien und die Erstellung einer Bewertungsliste von Versicherungsprodukten, einschließlich Preis- und Produktvergleichen oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde direkt oder indirekt, auch über eine Website oder andere Mittel, einen Versicherungsvertrag abschließen kann. (Artikel 4 des LDS)

 

Ja. In Spanien kann der Versicherungsnehmer am Jahrestag des Vertrags oder bei verlängerbaren Verträgen am Verlängerungsdatum einen Vermittler benennen. Zu diesem Zweck muss der Versicherungsnehmer den Versicherer mindestens 30 Tage vor diesen Terminen von seiner Absicht in Kenntnis setzen, wobei der Versicherer in diesem Fall innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dem Versicherungsnehmer seine Ablehnung per Einschreiben oder auf andere Weise, die schriftlich festgehalten werden kann, mitteilen muss; andernfalls gilt der benannte Vermittler als angenommen.

Das spanische Recht sieht vor, dass der Versicherungsnehmer den Vermittler des Vertrags „frei wählen“ kann (Artikel 48 Absatz 1 des LDS). Der Versicherungsnehmer kann für jeden Versicherungsvertrag, den er abschließt, einen Vermittler (Versicherungsagent oder Versicherungsmakler) benennen. Er kann dies entweder bei Abschluss des Versicherungsvertrags oder zu einem späteren Zeitpunkt tun und auch den zuvor bestellten Vermittler abberufen oder durch einen anderen ersetzen (Absätze 3 und 4 des Gesetzes).

*Die Erteilung von Vollmachten an Versicherungsmakler ist im LDS – Rechtsrahmen für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb vorgesehen, das mit Gesetz Nr. 7/2019 vom 16. Januar verabschiedet wurde.

Ja. In Spanien kann der Versicherungsnehmer am Jahrestag des Vertrags oder bei verlängerbaren Verträgen am Tag der Verlängerung einen Vermittler entlassen und muss zu diesem Zweck den Versicherer mindestens 30 Tage vor diesen Terminen über seine Absicht informieren, wobei der Versicherer in diesem Fall und bis zu diesen Terminen den entlassenen Vermittler informieren muss.

*Die Erteilung von Vollmachten an Versicherungsmakler ist im LDS – Rechtsrahmen für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb vorgesehen, das mit Gesetz Nr. 7/2019 vom 16. Januar verabschiedet wurde.

Ja. In Spanien kann der Versicherungsnehmer zum Verlängerungsdatum des Vertrags einen Vermittler ersetzen und muss zu diesem Zweck den Versicherer mindestens 60 Tage vor diesen Terminen von seiner Absicht in Kenntnis setzen, wobei der Versicherer in diesem Fall innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dem Versicherungsnehmer per Einschreiben oder auf andere Weise, die schriftlich festgehalten werden kann, seine Ablehnung mitteilen muss; andernfalls gilt der angegebene Vermittler als angenommen. Wird der benannte Vermittler akzeptiert, muss der Versicherer den ersetzten Vermittler bis zum Jahrestag des Versicherungsvertrags oder, bei verlängerbaren Verträgen, bis zum Verlängerungsdatum informieren.

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